Vorab möchten wir dir erst einmal darlegen, was überhaupt der sogenannte Gründungszuschuss konkret ist.
Beim Gründungszuschuss handelt es sich um eine so genannte Ermessensleistung im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung. Insofern besteht kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf diese finanzielle Hilfestellung. Dies bedeutet, dass das Geschäftsmodell im Antrag detailliert beschrieben werden sollte, damit sich der zuständige Sachbearbeiter ein Bild von dessen Tragfähigkeit machen kann. Ziel der finanziellen Förderung der Bundesagentur für Arbeit ist es, durch die Unterstützung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit für eine nachhaltige berufliche Integration zu sorgen. Der geplante zeitliche Umfang für die neu aufgenommene selbstständige Tätigkeit soll zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen, wobei eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vorgesehen ist. Zudem ist es notwendig, mit dem Antrag die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung eben jener Tätigkeit nachzuweisen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Existenzgründer sich nicht in völlig fremden Bereichen versuchen.
Folgend haben wir uns einige Fragen gestellt, welche wir dir nun erläutern möchten.
1. Was wird gefördert?
Gefördert werden alle selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeiten, wenn sie die festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Es muss sich hierbei um ein tragfähiges, Erfolg versprechendes Unternehmenskonzept handeln, der Antragsteller muss die erforderlichen fachlichen und persönlichen Eignungen für diese Tätigkeit mitbringen und auch die materiellen Voraussetzungen für eine unternehmerische Tätigkeit haben. All diese Voraussetzungen sollten nach Möglichkeit auch zweifelsfrei belegt werden können. Auch hier gibt es einige Punkte, die gerne übersehen werden:
– Die Tätigkeit muss in hauptberuflichem Umfang ausgeübt werden und der zu erwartende Gewinn muss ausreichen, um die Existenz zu sichern.
– Fachliche Eignungen kann man nachweisen, die persönliche Eignung zur Ausübung der Tätigkeit sollte ebenfalls nachzuvollziehen sein. Wie du deine persönliche Eignung am besten unter Beweis stellst? Durch Ergreifen der Initiative, Pünktlichkeit, eigenem Engagement und Zuverlässigkeit, denn auch du und deine Persönlichkeit müssen überzeugen.
– Überzeugend sind nur harte, nachprüfbare “Facts” und klare, logische Argumente. Große Träume und sehr großes Selbstbewusstsein allein befähigen noch nicht zur Selbständigkeit.
2. Für wen kommt ein Gründungszuschuss in Frage?
Die Arbeitslosigkeit ist sicherlich für viele Menschen eine unangenehme Lebenssituation, ganz gleich ob sie plötzlich kam oder vorhersehbar war. Wohl ein Großteil der Betroffenen ist daraufhin verstärkt auf Arbeitssuche, doch manche wagen auch den Schritt in die Selbstständigkeit.
Gründungswillige, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen wollen, können den Gründungszuschuss beantragen.
Zur Förderung der Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit gibt es den Gründungszuschuss (ALG 1) und das Einstiegsgeld (ALG 2) und den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) für eine kostenfreie Beratung von ALG 1/2 -Empfänger. Über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter können Empfänger von Arbeitslosengeld 1 oder 2 und Arbeitsuchende einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beantragen. Die Beratung wird dann zu 100% bezuschusst und ist für den Gründer damit kostenfrei.
3. Wie hoch können Förderung sein und wie lange laufen eben diese Förderungen?
Für den Gründungszuschuss sind 2 Phasen vorgesehen: Für 6 Monate wird er in der Höhe des zuletzt bewährten Arbeitslosengeldes I gezahlt, ferner werden 300 Euro zur so genannten sozialen Absicherung monatlich gezahlt. Für insgesamt 9 weitere Monate können danach 300 Euro im Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, sofern eine intensiv betriebene Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden kann. Eine erneute Förderung nach einer gescheiterten Existenzgründung ist erst dann wieder möglich, wenn mindestens 24 Monate nach dem Ende der ersten Förderung vergangen sind. Für Personen, die das Lebensjahr der Regelaltersrente gemäß sechstem Sozialgesetzbuch erreicht haben, kann von Beginn des Folgemonats an kein Gründungszuschuss mehr gezahlt werden.
4. Wie beantrage ich ein Gründungszuschuss?
Wenn man so will, ist der erste Schritt für den Erhalt des Gründungszuschusses die Beantragung von Arbeitslosengeld. Der so erhaltene Bewilligungsbescheid gibt Auskunft darüber, wie hoch der Gründungszuschuss ausfallen wird. Generell gilt: Wer weiß, dass ihm gekündigt wird, sollte sich schnellstmöglich arbeitslos melden, da bei Nichtbeachtung der Fristen Sperrzeiten verhängt werden können. Wer bereits Arbeitslosengeld I bezieht und sich selbstständig machen möchte, sollte den Bescheid prüfen. Aus diesem geht hervor, ob noch ein erforderlicher Restanspruch von mindestens 150 Tagen vorhanden ist. Hieraus ergibt sich auch die Frist, bis zu welchem Zeitpunkt der Gründungszuschuss spätestens beantragt werden muss. Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, kann im Zuge der Beantragung des Arbeitslosengeldes II prüfen, ob die Voraussetzungen für das so genannte Einstiegsgeld vorliegen. Diese Förderung kann für bis zu 24 Monate gewährt werden, wobei sie sich konkret am monatlichen Regelbedarf orientiert.
5. Was ist bei der Beantragung zu beachten?
Der nächste Schritt ist die Gewerbeanmeldung. Spätestens jetzt müssen Gründer das Datum der Existenzgründung festlegen. Wurde das Vorhaben erfolgreich angemeldet, kann der Antrag auf Existenzgründungszuschuss bei der Arbeitsagentur zusammen mit folgenden Dokumenten eingereicht werden: Businessplan, Tragfähigkeitsbescheinigung, Gewerbeanmeldung und ggf. Erlaubnis für zulassungspflichtige Berufe.